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OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 183/81 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 641l ZPO, §§ 641lff ZPO, § 641q ZPO, § 769 ZPO
Anfechtbarkeit einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
(Anfechtbarkeit einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung)
- familienrecht-deutschland.de
ZPO §§ 641l ff, 641q, 769
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtbarkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Königstein/Taunus, 02.09.1981 - 10 F 219/81
- OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 183/81
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 736
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 188/81
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 183/81
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gründe des in der Sache 3 WF 188/81 ergangenen Senatsbeschlusses vom heutigen Tage verwiesen.Der Senat hat die Erfolgsaussichten der Klage zwar für das Prozesskostenhilfeverfahren anders beurteilt als das Amtsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Sache 3 WF 188/81).
Wie sich dem Beschluss des Senats in der Sache 3 WF 188/81 entnehmen lässt, ist dieses Problem bisher nicht höchstrichterlich geklärt und die Auffassung des Amtsgericht zumindest nicht unvertretbar.
- OLG Frankfurt, 10.12.1979 - 3 WF 278/79
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 183/81
Den Beschwerdewert bemisst der Senat gemäß § 3 ZPO auf 1/5 des Streitwerts der Hauptsache (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.6.1978 - 3 WF 178/78 - und vom 10.12.1979 - 3 WF 278/79 - Beschlüsse des 4. Familiensenats vom 5.12.1980 - 4 WF 160/80 - und des 5. Familiensenats vom 2.10.1980 - 5 WF 156/80 -), der gemäß § 17 Abs. 1 und 4 GKG 1100, 95 DM beträgt.
- OLG Frankfurt, 23.09.1986 - 1 WF 208/86 Die gemäß § 769 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hinsichtlich der Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung führt nach der ständigen Rechtsprechung der Frankfurter Familiensenate (vgl. FamRZ 1982, 736) nur zu einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf grobe Ermessensfehler und greifbare Gesetzesverstöße.
- OLG Frankfurt, 27.12.1983 - 1 WF 281/83 Zwar ist die angefochtene, auf §§ 767, 769 ZPO beruhende Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 1980 betreffend den Unterhaltsanspruch des Kindes Tanja gegen den Antragsteller nach ständiger Praxis der Frankfurter Familiensenate (vgl. etwa FamRZ 1982, 736) nur eingeschränkt nachprüfbar; aber auch bei den danach zu stellenden geringeren Anforderungen kann die Entscheidung des Amtsgerichts größtenteils nicht aufrecht erhalten werden.